Was ist die Kleinunternehmerregelung?
Das Umsatzsteuergesetz sieht für Unternehmer mit geringen Einnahmen eine vereinfachende Sonderregelung vor. Ein Kleinunternehmer zahlt keine Umsatzsteuer auf seine Einnahmen und damit entfällt auch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
Ebenfalls gelten bei der Rechnungsstellung besondere Vorschriften zur Umsatzsteuer: Kleinunternehmerregelung bedeutet, dass der Unternehmer keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erstellen darf. Auch ein Hinweis auf eine im Betrag der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer ist untersagt.
Unter bestimmten Bedingungen gelten für Kleinunternehmen zusätzliche Vorteile. So ist z. B. eine einfache Buchführung ausreichend und der Gewinn kann durch eine simple Einnahme-Überschussrechnung ermittelt werden.
Grundsätzlich besteht für Kleinunternehmer die Möglichkeit, auf die Anwendung der Sonderregelung nach §19 des Umsatzsteuergesetzes durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt zu verzichten. Wird die Option der Regelbesteuerung mit Vorsteuerabzugs-Möglichkeit gewählt, ist diese für mindestens 5 Jahre bindend.
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Kleinunternehmerregelung: Voraussetzungen für die Anwendung
Nutzt der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung, muss er auf seine Umsätze keine Umsatzsteuer erheben, wenn die folgenden Kriterien erfüllt werden:
– Der Gesamtumsatz inklusive Umsatzsteuer im vorherigen Kalenderjahr betrug maximal 17.500 Euro
– Für das laufende Kalenderjahr werden die Bruttoeinnahmen voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten
Bei Existenzgründern, die im Laufe eines Jahres ihre Tätigkeit aufnehmen, erfolgt eine Hochrechnung der erwarteten Gesamteinnahmen auf das aktuelle Kalenderjahr. Eine eventuelle spätere Überschreitung der definierten Umsatzgrenzen ist unschädlich.
Wie sieht eine korrekte Kleinunternehmer-Rechnung aus?
Unternehmer, die die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG erfüllen und die damit verbundenen Vorteile in Anspruch nehmen möchten, stellen sich mitunter die Frage, wie eine korrekte Kleinunternehmer-Rechnung aussehen muss. Obwohl keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird, unterliegen Rechnungen im Rahmen der Kleinunternehmerregelung § 14 Abs. 4 UStG. Der deutsche Gesetzgeber definiert darin die Pflichtangaben, die in einer ordnungsgemäßen Rechnung enthalten sein müssen. Nachfolgend ein kurzer Überblick:
- Name und Anschrift des Kleinunternehmers
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Steuernummer des Kleinunternehmers
- Ausstellungsdatum
- Rechnungsnummer
- Art und Umfang der Dienstleistung beziehungsweise Lieferung
- Leistungs- oder Lieferdatum
Nimmt der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch, muss dies in der Rechnung durch einen Hinweis vermerkt sein, der somit den Grund für die fehlenden Angaben zur Umsatzsteuer liefert. Ein kurzer Zusatz, wie zum Beispiel „Kein Umsatzsteuer-Ausweis aufgrund der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG“ ist üblicherweise ausreichend. Selbständige Unternehmer sollten in diesem Zusammenhang gegebenenfalls beim Finanzamt nachfragen oder ihren Steuerberater konsultieren.