Rechtliche Konsequenzen beim Diebstahl von Verkehrsschildern
Ein Stoppschild ist für so manchen Autofan die perfekte Zimmerdekoration und viele Eisenbahnerfreunde würden sich über ein Andreaskreuz als Eyecatcher über ihrer Modelleisenbahn sehr freuen. Wer sich seinen Traum allerdings mit dem Diebstahl von Verkehrsschildern erfüllt, begeht in vielen Fällen nicht nur einen einfachen Diebstahl, sondern einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, der mit empfindlichen Geldstrafen und sogar Freiheitsentzug geahndet werden kann.
Inhaltsverzeichnis
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Der Diebstahl eines Verkehrsschilds kann in Deutschland unter Paragraph 315 b des Strafgesetzbuchs fallen, denn darin wurde festgehalten, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs durch die Beschädigung oder Beseitigung von Anlagen und Fahrzeugen gefährdet wird. Zudem steht bereits der Versuch des Diebstahls unter Strafe und wer vorsätzlich handelt, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden. Bei Fahrlässigkeit sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor und in minderschweren Fällen kann auch eine Geldstrafe verhängt werden.
Der genaue Sachverhalt entscheidet über das Strafmaß
Im Gesetzestext ist festgehalten, dass Paragraph 315 b nur angewendet werden kann, wenn Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet wurden. Damit kann unter Umständen der Diebstahl eines Verkehrsschildes als solcher bestraft werden und der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr bleibt außen vor. Allerdings haben die Behörden hier einigen Spielraum und der Diebstahl einer Bake an einer Baustelle kann als reiner Diebstahl oder als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ausgelegt werden. Das genaue Strafmaß hängt also von den Umständen ab und wer sichergehen möchte, dass seine neue Wohnzimmerdekoration nicht zum Konflikt mit dem Gesetz führt, sollte nach legalen Wegen suchen. Schon ab etwa 20.- Euro können neue Verkehrsschilder im Internet bestellt werden und da das Wohnzimmer ein nicht öffentlicher Raum ist, gelten hier auch nicht die Regeln der STVO (Straßenverkehrsordnung).