Wenn Staatsanwaltschaften ermitteln
Die Staatsanwaltschaft nimmt ihre Ermittlungen in den Fällen auf, denen ein Offizialdelikt zugrunde liegt. Bei den Ermittlungen muss die Staatsanwaltschaft objektiv ermitteln, d. h. belastende und entlastende Umstände gegenüberstellen. Geregelt wird die Ermittlungsarbeit in den §§ 158–160 StPO. Mit Erhebung der öffentlichen Anklage ist das Ermittlungsverfahren beendet. Meist wird zur Klärung eines Anfangsverdachts das polizeiliche Ermittlungsverfahren eingesetzt, dessen Ergebnisse der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt werden. Diese Ermittlungsergebnisse sind für die Entscheidungsfindung der Staatsanwaltschaft maßgeblich und daher von größter Wichtigkeit. Der § 160 StPO regelt die Ermittlungsarbeit der Staatsanwaltschaft. Die Befugnisse, die die Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen hat, werden im § 161 StPO geordnet. Im Absatz 1 ist die Verpflichtung zur Auskunft von Behörden und der Polizei gegenüber der Staatsanwaltschaft geregelt. Die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft wird im § 161a StPO beschrieben. Gemäß diesem Paragrafen sind Zeugen und Sachverständige verpflichtet, der Ladung der Staatsanwaltschaft bezüglich der Aussage zu Sache oder der Weitergabe des Gutachtens Folge zu leisten. Des Weiteren hat die Staatsanwaltschaft das Recht, alle Protokolle der Vernehmungen und Verhandlungen ohne Verzug zu erhalten. Die Verdunklungsgefahr bei der anhängigen Strafsache soll vermieden werden und so können Polizei und Behörden Ermittlungen jeder Art durchführen, sofern Gefahr im Verzug besteht. Bei der Befragung von Verdächtigen aber auch von Zeugen kann auf Wunsch der Befragten ein Rechtsbeistand hinzugezogen werden. Das Zeugnisverweigerungsrecht eines Rechtsanwaltes muss von der Staatsanwaltschaft respektiert werden. Erhält sie Kenntnisse, die unter dieses Recht fallen, so dürfen diese nicht verwendet und müssen unverzüglich gelöscht werden. Das Zeugnisverweigerungsrecht ist im § 53a StPO nachzulesen. Einen Haftbefehl kann die Staatsanwaltschaft nicht erlassen, das fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gerichte und somit des Haftrichters.