Die Zivilprozessordnung und die Strafprozessordnung sind für die Zuständigkeit der Gerichte maßgeblich. In beiden Ordnungen ist genau geregelt, welches Gericht für welches Verfahren zuständig ist. Meistens wird die Zuständigkeit der Gerichte von beiden Parteien akzeptiert. Das resultiert daraus, dass entweder der Gerichtsstand klar definiert ist, wie z. B. beim Schuldrecht oder aber sich die Parteien über die Zuständigkeit einig sind. Bei Strafverfahren wird das zuständige Gericht nicht immer akzeptiert. Meist geht vom Verteidiger der Wunsch nach einer Verlegung des Verfahrens und damit des zuständigen Gerichts aus. Die Verteidigung möchte das Verfahren an einen anderen Ort verlegen, da der Mandant bzw. der Angeklagte im Ort des zuständigen Gerichts bereits vorverurteilt worden ist. Das kann daran liegen, dass der Angeklagte eine bekannte Persönlichkeit ist oder aber zuvor bereits negativ im Ort aufgefallen ist. Gem. § 281 ZPO kann eine Verweisung an ein anderes Gericht beantragt werden. Entsprechende Anträge und Erklärungen, die die Zuständigkeit des Gerichts betreffen, können in der Geschäftsstelle bei dem Urkundsbeamten abgegeben werden, so bestimmt es der § 281 Abs. 2 S. 1 ZPO. Der Rechtsstreit wird an das Gericht weitergegeben, das im Beschluss bezeichnet ist. Der Beschluss ist bindend und nicht anfechtbar (§281 Abs. 2 S. 4-5 ZPO). Die daraus erwachsenen Mehrkosten werden als Teil der Gerichtskosten behandelt. Gem. § 281 Abs. 3 letzter Satz werden die Mehrkosten dem Kläger auferlegt, wobei es keine Rolle spielt, ob er den Prozess gewinnt oder nicht. Im § 36 ZPO wird die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit genau definiert. Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht kann man ins Auge fassen, doch sollte dabei bedacht werden, wie das Urteil auch aussehen mag, es ist nicht anzufechten, d. h., Rechtsmittel können nicht eingelegt werden.