Gerichtsurteile zum mobilen Internet stärken Verbraucherrechte
2011 war das Jahr für Mobilfunknutzer. Neben vielen neuen und weiterentwickelten technischen Errungenschaften, die den Kunden beinahe täglich dazu animierten, sich einen neuen, leistungsfähigeren mobilen Begleiter zuzulegen, hatten bundesdeutsche Gerichte alle Hände voll damit zu tun, Auseinandersetzungen zwischen Mobilfunkanbietern und Nutzern zu klären.
Wohl häufigster Tatbestand vor Gericht, waren überzogene bis nicht mehr nachvollziehbare Rechnungsbeträge, die zu zahlen sich Verbraucher weigerten. Mit Ausbau der Internetnutzung via Handy oder Smartphone stiegen auch die Aktenberge an deutschen Gerichten. Diese sprachen Recht und haben in sehr vielen Fällen zugunsten des Kunden, des Nutzers entschieden.
Vielfalt der Urteile lässt kaum mehr Fragen offen
Die wohl wichtigsten Urteile betreffen die Abrechnungen der Internetnutzung über Mobiltelefone. Erhält der Besitzer eines Smartphones beispielsweise eine, den üblichen Rahmen deutliche übersteigende Rechnung, ist er nicht verpflichtet, gleich zu zahlen. Im Gegenteil. Netzbetreiber müssen ihre Kunden über solche „Auffälligkeiten“ informieren, besonders dann, wenn diese aus hohen Datennutzungen resultieren. Ferner werden die Vertreiber von Smartphones in die Verantwortung genommen. Diese haben den Verbraucher schon beim Kauf eines Smartphones über die Gefahren durch Datenverbindungen aufzuklären. Gleiches gilt für sogenannte GPRS-Verbindungen, die für viele Nutzer gar nicht nachzuvollziehen sind. Sie deaktivieren wissentlich den W-LAN-Gebrauch und merken gar nicht, dass sie über GPRS automatisch verbunden sind. Laut Amtsgericht Hamburg besteht hier für den Verbraucher keine Zahlungspflicht, so er nicht umfassend über diese Technik informiert wurde.
Auch Prepaidkunden profitieren von Rechtsprechungen des vergangenen Jahres. So ist es Anbietern von Prepaidkunden nicht erlaubt, für die Auszahlung, bzw. die Erstattung von Prepaid-Restguthaben Gebühren zu erheben. Das Prepaid-Prinzip bedeutet eine Vorabzahlung für Leistungen. Ist das Guthaben verbraucht, können und dürfen keine weiteren Leistungen in Anspruch genommen werden, geschweige denn, dass diese zur Verfügung stehen dürften. Von daher stellte sich das Landgericht Berlin auf die Seite eines Verbrauchers, der von seiner Telefongesellschaft eine Rechnung in fünfstelliger Höhe erhielt. Für eine Prepaidkarte dürfen nach Abnutzung des Guthabens keinerlei Kosten nachträglich berechnet werden.
Weiteren Rückhalt erfahren Mobilfunknutzer seitens des Landgerichts Kiel in den Bereichen SIM-Kartenpfand und Nichtnutzungsgebühren. Die Erhebung eines Kartenpfands ist laut Urteil ebenso unzulässig, wie gestellte Schadensersatzansprüche für gebrauchte SIM-Karten. Auch eine Nichtnutzungsgebühr darf von Providern nicht erhoben werden, wenn im Vertrag bereits eine monatliche Grundgebühr enthalten ist.
Alles in Allem gilt aber auch weiterhin: „Unwissen schützt vor Strafe nicht!“ Auch wenn die Gesamtheit der hier angesprochenen Gerichtsurteile den Verbraucher stärken, entbindet sie diesen nicht davon, sich selbst umfassend über seinen Vertrag und die Nutzung seines Smartphones oder Handys zu informieren. Einen sehr guten Überblick bieten hier Vergleichsportale. Hier findet der Verbraucher die wichtigsten Informationen rund um den Tarifdschungel in der mobilen Telefonie, wichtige Nutzungsdetails der meisten Provider und Kostenübersichten sowie Rechnungsbeispiele. Der Kunde bekommt dadurch, nachdem er sich selbst als Wenig-, Normal-, oder Vielnutzer eingestuft und seine Vorlieben und Ansprüche eingegeben hat, Vergleichsangebote verschiedener Anbieter, die zu seinem zuvor eingegebenen Profil passen.