Wann kann Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid erhoben werden?

Gegen einen Bescheid über Bußgeld kann nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang Einspruch eingelegt werden. Ist die Einspruchsfrist versäumt, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und ist nicht mehr änderbar, das heißt, auch die Verwaltungsbehörde kann den Bußgeldbescheid nicht mehr korrigieren.

Die Einspruchsfrist beginnt mit dem Datum, an welchen der Bußgeldbescheid in den Verfügungsbereich, also den Briefkasten oder das Postfach, gelangt ist oder der Fahrzeughalter die Mitteilung im Briefkasten hat, dass ein Schreiben zur Abholung auf dem Postamt bereitliegt.

Keine Verlängerung der Einspruchsfrist bei Formfehlern im Anschreiben

Der Einspruch kann formlos und ohne Begründung erfolgen, er ist an die ausstellende Behörde zu richten. Neben Name und Anschrift des Absenders und der Adresse der ausstellenden Behörde ist das Aktenzeichen zwingend in der Kopfzeile des Anschreibens zu nennen, damit eine Zuordnung erfolgen kann. Vergisst der Einsprechende das Aktenzeichen, hemmt dies nicht die Einspruchsfrist. Ein Einspruch kann auch zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde erfolgen.

Nach Zugang des Einspruches innerhalb der Einspruchsfrist prüft die zuständige Behörde nochmals den Sachverhalt und schickt unter umständen einen Änderungsbescheid. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass der Bescheid wegen Bußgeld zu Recht ausgestellt wurde, bleibt zur Durchsetzung einer Änderung nur noch der Gang zum Gericht.

Wann sollte man Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid erheben?

Autofahrer, die einen Bußgeldbescheid erhalten, haben im Allgemeinen immer die Möglichkeit, diesem zu widersprechen, indem sie Einspruch einlegen. Diesen Schritt sollte man grundsätzlich nur dann tun, wenn man sich im Recht fühlt. Falls der Bußgeldbescheid ungerechtfertigt ist und man die damit verbundenen Konsequenzen wie ein hohes Bußgeld, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot nicht akzeptieren kann und will.

Unter gewissen Umständen kann es aber auch sinnvoll sein, einen Einspruch gegen ein Bußgeldverfahren zu erheben, obwohl der betreffende Sachverhalt durchaus gegeben ist. Vor allem, wer über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügt, kann es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen. Auf diese Art und Weise kann man mitunter sogar die Probezeit überstehen oder darauf setzen, dass die Angelegenheit verjährt, wenn das Verfahren erst einige Monate später beginnt und sich dann auch noch in die Länge zieht. Auch ein fehlerhafter Bußgeldbescheid kann so angefochten und gegebenenfalls für nichtig erklärt werden.

In einigen Situationen kann es für Betroffene also durchaus sinnvoll sein, einen Rechtsanwalt einzuschalten und vor Gericht zu ziehen. Vor allem, wenn eine Versicherung die Kosten des Verfahrens trägt. Der Anwalt kann zunächst Akteneinsicht verlangen und sich Zugang zu allen relevanten Informationen verschaffen, um festzustellen, ob ein Einspruch vor Gericht Aussicht auf Erfolg hätte.

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