Rechtsmittel bei Berufsunfähigkeit
Hatte man schon einmal mit der Rentenversicherung zu tun, weiß man, dass hier “gut Ding viel Weile” hat. Der Antrag auf Erwerbsminderungsrente mit den ärztlichen Gutachten, die die Berufsunfähigkeit bescheinigen sollen, dauert meist mehr als vier Monate. Kommt dann der Bescheid endlich ins Haus, fällt der Betroffene meist aus allen Wolken. Die Bewilligung der Rente für Erwerbsminderung reicht nämlich im Normfall kaum zum Leben aus. Diejenigen, die nicht für diesen Fall Vorsorge getroffen haben, werden nicht selten zum Sozialfall. Es ist ratsam, Vorsorge für den Fall der Berufsunfähigkeit schon in jungen Jahren zu treffen, denn die Berufsunfähigkeit kennt keine Altersbeschränkung. Absichern kann man sich über die Berufsunfähigkeitsversicherung, die von allen Versicherungsgesellschaften angeboten wird. Will man bei den Beiträgen sparen, aber trotzdem in den Genuss von guten Konditionen und Leistungen kommen, vergleicht man über den Berufsunfähigkeitsversicherung Rechner, der im Internet auf vielen Webseiten zu finden ist, die verschiedenen Anbieter miteinander. Zurück zur gesetzlichen Rentenversicherung: Gegen den Rentenbescheid der gesetzlichen Rente darf man natürlich Widerspruch einlegen. Die Frist dafür ist ein Monat nach Erhalt des Bescheids. Auf der Rückseite ist die Rechtsbehelfsbelehrung aufgedruckt, die darüber informiert, wo und mit welcher Frist der Widerspruch einzulegen ist. Hat der Versicherte Recht, so erhält er einen Abhilfebescheid. Meist ist es jedoch so, dass die Rentenversicherung mit dem Widerspruch nicht einverstanden ist und so gibt sie diesen an einen Ausschuss weiter. Dieser Widerspruchsausschuss entscheidet dann. Bekommt der Versicherte einen negativen Widerspruchsbescheid, so hat er die Möglichkeit, eine Klage vor dem zuständigen Sozialgericht anzustreben. Die Klage lässt sich sowohl schriftlich als auch mündlich bei der Geschäftsstelle des zuständigen Sozialgerichts einreichen. Die Fristen müssen selbstverständlich eingehalten werden. Ist auch das zuständige Sozialgericht mit der Rentenversicherung einer Meinung, gibt es die Option, in Berufung zu gehen. Dieses Verfahren findet vor dem Landessozialgericht statt. Beide Verfahren sind für den Kläger kostenlos. Nach einem dort gefassten Urteil kann der Versicherte in Revision vor das Bundessozialgericht gehen. Hierfür braucht er allerdings einen Rechtsanwalt, der die Revision einlegt. Das Urteil des Bundessozialgerichts ist endgültig – es gibt keine weitere Möglichkeit, gegen das Urteil Rechtsmittel anzuwenden.