Zahlt die Rechtsschutzversicherung jeden Anwalt der Wahl?
Gerät man in einen Streitfall und verfügt über eine gültige Rechtsschutzversicherung, versuchen einige Versicherungen dem Versicherungsnehmer vorzuschreiben, welchen Anwalt er wählen soll. Das Rationalisierungsabkommen der Rechtsschutzversicherer soll die anfallenden Kosten bei einem Rechtsstreit zu senken. Einige der großen Versicherer versuchen dabei mit möglichst vielen Anwälten gesonderte Verträge abzuschließen, die niedrige Honorarsätze enthalten oder gar kostenlose Leistungen. Daraus resultiert für Versicherte meist leider eine schlechtere Leistung und die Anwälte binden sich mit solchen Knebelverträgen an die Versicherungen. Grundsätzlich kann aber jeder, der eine Rechtsschutzversicherung hat, seinen Anwalt frei wählen. Die Rechtsschutzversicherung darf dem Versicherten zwar mehrere Anwälte vorschlagen, die sie für geeignet hält, doch diese Empfehlungen müssen nicht angenommen werden. Dem Versicherten entsteht dadurch kein Nachteil oder Schaden. Das ist gesetzlich geregelt, denn eine Vertrauensgrundlage kann sich nur dann zwischen Anwalt und Mandant entwickeln, wenn der Mandant seinen Vertreter frei wählen darf. Verträge, die andere Regelungen mit Rechtsschutzversicherungen enthalten, sind nicht gültig. Allerdings muss jeder Anwalt darüber informiert werden, dass er alle Honorarforderungen nur gegenüber der Rechtsschutzversicherung geltend machen kann und das muss bereits beim ersten Beratungsgespräch geschehen. Der Anwalt muss also darüber informiert werden, dass er auf Rechtsschutzversicherung arbeiten soll, wie es auch genannt wird. 2009 entschied der EuGH (Europäische Gerichtshof), dass dieses Recht auch bei Massenklagen nicht eingeschränkt werden kann. Wenn die eigene Rechtsschutzversicherung also einen oder mehrere bestimmte Anwälte vorschlägt, kann der Versicherte diese Empfehlungen ruhigen Gewissens ignorieren und sich einfach einen Rechtsanwalt seiner Wahl aussuchen. Daraus entstehen ihm keinerlei Nachteile und die Versicherungen wissen auch, dass sie hier keine rechtliche Möglichkeit haben, den Versicherten in seiner Wahl zu beeinflussen.