Rechtsfragen bei Gutscheinen
Zu allen Gelegenheiten werden Gutscheine gerne und häufig verschenkt, denn so kann sich der Beschenkte selbst kaufen, was er sich wünscht oder dringend benötigt. Manchmal kommen mit einem Gutschein jedoch Probleme auf. Darum ist es ratsam, schon im Vorfeld auf einige Dinge zu achten. Hierzu gehören beispielsweise die Angabe einer Frist und das Datum der Ausstellung. Das sorgfältige Lesen des Gutscheins und eine gute Beratung des ausstellenden Unternehmens vermeiden unnötigen Ärger. Bevor ein Rechtsstreit bezüglich eines Gutscheins eingeleitet wird, müssen einige Punkte beachtet werden. So ist es von großer Wichtigkeit, ob dieser käuflich erworben oder von der ausstellenden Firma als Geschenk zur Verfügung gestellt wurde. Zudem ist es von Bedeutung, ob der Gutschein den Kauf einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung umfasst. Ist Ersteres der Fall, so kommt es vor, dass die Artikel, für welche der Gutschein gilt, nicht mehr im Sortiment vorhanden sind. Hier hat das entsprechende Geschäft die Option, dem Kunden einen neuen Gutschein auszustellen. Dieser muss lediglich den Kaufwert umfassen. Ebenso verhält es sich bei Artikeln, die mittels eines Gutscheines bestellt werden und einen Defekt aufweisen. Sollte ein Mindestbestellwert vorgegeben sein, so muss dieser beim neuen Gutschein nicht mit dem Wert des Vorherigen übereinstimmen. Die Geschäfte sind lediglich verpflichtet, den Kaufwert zu erstatten. Dienstleistungen, welche in Form von Gutscheinen angeboten werden, müssen in der Regel erbracht werden. Ist dieses aufgrund nachvollziehbarer Umstände nicht möglich, ist der Anbieter verpflichtet, einer Fristverlängerung zustimmen oder eine Alternative vorschlagen. Unbefristete Gutscheine sind, auf Grundlage der Verjährungsfrist, 3 Jahre gültig. Ist auf dem Gutschein eine Frist vorgegeben, so ist der Aussteller nur über einen kurzen Zeitraum verpflichtet, einer Fristverlängerung zuzustimmen. Diese umfasst maximal 3 Monate. Wurde der Gutschein vom ausstellenden Unternehmen verschenkt, so ist dieser, falls nicht anders ausgewiesen, unbefristet gültig. Wird der Gutschein nicht im vollen Umfang seines Wertes genutzt, so sind Verkäufer nicht zur Erstattung eines Geldbetrages verpflichtet. Über die Differenz wird in der Regel ein weiterer Gutschein ausgestellt. Auch bei der Rückgabe gekaufter Artikel im Rahmen des meist vierzehntägigen Rechts auf Umtausch müssen Verkäufer lediglich Gutscheine ausstellen. Trifft ein Gutschein einmal nicht den Geschmack des Beschenkten, so darf er diesen weiterverkaufen. Das gilt auch dann, wenn er auf einen bestimmten Namen ausgestellt wurde. Gegen Vorlage des Gutscheins sind alle Verkäufer verpflichtet, die gewünschte Ware an den Kunden zu verkaufen. Handelt es sich um die Erbringung einer Dienstleistung, so kann ein solcher Gutschein nur bedingt weitergegeben werden. Eine Absprache mit dem jeweiligen Unternehmen ist in den meisten Fällen erforderlich. Wurde ein Gutschein verschenkt, welcher in dieser Form im Geschäft nicht mehr vorhanden ist, so muss im Rahmen der Frist ein neuer Gutschein im gleichen Warenwert ausgestellt werden. Gibt es das Unternehmen, welches den Gutschein ausgestellt hat, nicht mehr, entfallen alle Ansprüche des Kunden.