AG Köln: AGB von Groupon unwirksam – einjährige Befristung Gutschein nicht zulässig
Schnäppchenjäger sind auf dem Vormarsch und wer gerne und günstig shoppen geht, kennt sie, die unzähligen Möglichkeiten, die sich einem durch Gutscheine und Gutscheincodes bieten. Früher sammelte man Wertmarken im Supermarkt um die Ecke. Heute gibt es Bonuskarten, Rabattmarken, Points, Punkte, Chipkarten, wie die Pay-back-Karte, Kundenkarten, Coupons und eben noch traditionelle Gutscheine. Aber auch Abwandlungen davon sind heute möglich, denn viele Städte bieten ebenfalls die sogenannten Bonbücher an. Hier sind für Einheimische wie auch Touristen die Sehenswürdigkeiten der Stadt gelistet, die Gastronomie der Region stellt sich vor und zahlreiche Unternehmen bieten zudem ihre Dienstleistungen an. Zu jeder Sehenswürdigkeit, jedem Restaurant oder Dienstleister gibt es einen Wertbon, den man beim Besuch einlösen kann. Unabhängig davon bieten viele Unternehmen aber auch Gutscheincodes und schaffen sich somit wertvolle Kundenbindungen.
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Internet – Gutscheinaktionen
Vor allem, wenn man gerne durch das Internet auf Schnäppchenjagd geht, fallen einem zunehmend Portale und Internetseiten auf, die Gutscheine und Gutscheincodes feilbieten. Die Betreiber durchforsten täglich das Internet nach Rabattmöglichkeiten, Unternehmen, die Vergünstigungen dieser Art anbieten, sei es durch Newsletterabos, Neuanmeldungen oder „einfach nur so“ und listen diese für den Nutzer auf. Eine weitere Form des Gutscheinhandels bietet „Groupon“. Hier können die Schnäppchenjäger nach einer Anmeldung um Gutscheine sowohl für Produkte als auch für Dienstleistungen aus den Bereichen Restaurants & Bars, Dienstleistungen, Events, Wellness, Shoppen, Online-Shop und Freizeiterlebnis dealen. Ist eine Mindestanzahl an Teilnehmern in einen Deal involviert, wird der gewünschte Gutschein oder Gutscheincode ausgegeben und entsprechend des Angebots abgerechnet. Kommt diese Mindestanzahl nicht zustande, erhält niemand den Zuschlag. Wer sich also regelmäßig einloggt, der kann zum einen tolle Events, hochwertige Produkte und zum anderen professionelle Dienstleistungen, wie Massagen oder Zahnbehandlungen, für kleines Geld ergattern. Ob ein Theaterbesuch in der Urlaubsstadt, ein Besuch in einem Sternerestaurant – mit dem richtigen Deal kommt man in großen Kunstgenuss oder zu einem unvergesslichen Candle-Light-Dinner mit der Liebsten. Oder man interessiert sich für Produkte von A wie Autoaccessoires, über P wie Posteraktionen bis hin zu Z, wie Zalando-Schuhe. So gibt es Zalando Gutscheine, für den Traumschuh oder das Textil, das man sich schon seit geraumer Zeit wünscht, aber zu dem regulären Preis nicht finanzieren mag. Und wie bei allem im Leben, hat auch diese Medaille zwei Seiten. Zum einen ist da das unfassbar gute Angebot, zum Anderen gibt es das berühmte Haar in der Suppe.
Das sagt das Amtsgericht
So hat das Amtsgericht Köln im Mai dieses Jahres die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Groupon für unwirksam erklärt, da die dort festgelegte einjährige Befristung von Gutscheinen nicht zulässig sei. In dem besonderen Fall ging es um eine Dienstleistung aus dem Bereich Gebäudereinigung. Das Gericht befand eine einjährige Befristung eines Putzgutscheins als nicht ausreichend und die Geltendmachung von Ansprüchen auch nach Ablauf der Befristung als zulässig. In einem anderen Fall jedoch, hier ging es ebenfalls um die einjährige Befristung, hat das Landgericht Berlin genau in die andere Richtung entschieden. Im Bereich Produkte-Gutscheine werde der Kunde zwar einseitig benachteiligt, allerdings sei die Besonderheit gegeben, dass es sich um ein “Schnäppchenportal” mit zeitlich befristeten Sonderaktionen und Angeboten handele. Die Befristung sei daher angemessen und zulässig.