Ist die Gültigkeit von Gutscheinen gesetzlich geregelt?
Gutscheine sind zunehmend ein fester Bestandteil der Werbung. Sie werden in Papierform verschickt, in Broschüren beigelegt oder in Geschäften überreicht. Und beliebt sind mittlerweile auch online Gutscheine, die beispielsweise von Internet-Plattformen gesammelt und zur Auswahl gestellt werden. Dabei lässt sich gut nach brauchbaren Angeboten suchen. Hunderte von bekannten und beliebten Online-Shops stellen täglich und aktuell bei diversen Netzanbietern ihre Rabattoptionen vor. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um besonders günstige Angebote oder eine versandkostenfreie Lieferung geht. Gutschein-Newsletter informieren laufend über die besten Angebote.
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Was genau ist ein Gutschein?
Gutscheine gelten zunächst als Urkunden, die einen Anspruch, beispielsweise einen Preisnachlass auf eine Leistung, bestätigen. Wer einen Gutschein anbietet, der verpflichtet sich damit, die darauf versprochene Leistung auch zu erbringen. Werbewirksam sind Gutscheine allemal – sie machen drauf aufmerksam, dass dieses oder jenes Unternehmen ein tolles Produkt günstiger abgibt oder einen sonstigen Kauf-Bonus gewährt. Das lockt manchen Käufer und Schnäppchenjäger an, der sonst vielleicht gar nicht nachgefragt hätte.
Häufig findet sich auf Gutscheinen allerdings ein Aufdruck, der über die Gültigkeit informiert: „einzulösen bis“ heißt es dann im Zusammenhang mit einem Datum. Oder die Gültigkeit wird auf ein Jahr begrenzt. Ist der Verbraucher nun in Zugzwang, diese Frist auch einzuhalten? Wie lange sind Gutscheine generell gültig?
Gültigkeitsdauer von Gutscheinen
In früheren Zeiten waren Gutscheine tatsächlich volle 30 Jahre lang gültig. Zuletzt hatte ein Oberlandesgericht in Deutschland jedoch ein für alle Mal festgestellt, dass die Gültigkeitsdauer von Gutscheinen sich auf genau drei Jahre beläuft. Das bedeutet einerseits, dass Gutscheine, die ohne Einlösedatum ausgestellt, also unbefristet sind, dennoch innerhalb von drei Jahren genutzt werden müssen. Danach sind sie ungültig, so regelt dies die aktuelle zivilrechtliche Bestimmung. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde.
Andererseits wurden Klagen gegen eine zeitliche Befristung, beispielsweise auf nur ein Jahr, von Gerichten bereits zugunsten der Verbraucher entschieden. Der Verbraucher würde durch eine Befristung unangemessen benachteiligt, so hieß es.
Dennoch gibt es Gutscheine, die gar nicht ohne eine Begrenzungsfrist auskommen. Man denke an Gutscheine für den Besuch von Konzerten, Theatervorstellungen und anderen Events. Hier geht es gar nicht ohne Befristung, daher sind solche Angebote von der gesetzlich geregelten Gültigkeit ausgenommen.
Letztlich werden die Verbraucherinteressen jedoch höher bewertet. Gutscheine gelten für drei Jahre, auch Internet-Gutscheine. Legt ein Händler oder Anbieter einen kürzeren Gültigkeitsrahmen fest, so liegt unter Umständen eine rechtswidrige Benachteiligung des Käufers vor. Selbst wenn das Angebot als solches nicht mehr aktuell sein sollte, steht dem Kunden der Geldwert des Gutscheins abzüglich einer eventuellen kleinen Gebühr für den Anbieter zu.
Natürlich können die Anbieter von Online-Gutscheinen diese schlicht aus dem Netz entfernen, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht mehr nachkommen können oder wollen. Dagegen schützt sich nur, wer sich an seriöse Online-Anbieter hält.