Streitigkeiten zu Gutscheinen beim Anwalt klären
Einige Anwälte haben sich darauf spezialisiert Mandanten zu unterstützen, wenn es in puncto Gutscheinen zu Streitigkeiten kommt. Ist die Frist der Einlösung dem Kunden beispielsweise zu kurz, kann dieser sich gemeinsam mit seinem Anwalt auf die Verjährungsfrist laut § 195 BGB berufen, welche auf 3 Jahre festgesetzt wurde. Auch die Wettbewerbszentrale ist auf unlautere Bedingungen verschiedener Gutscheinanbieter aufmerksam geworden, über die ein guter Anwalt seinen Mandanten informieren muss. Oft werden Streitigkeiten rund um den Gutschein außergerichtlich beigelegt, um das Gesicht der Anbieter zu wahren. Jedoch ist die Konsultierung eines Anwaltes in jedem Falle ratsam. Es ist gesetzlich erlaubt, Gutscheine befristet auszustellen. Die Befristung ist an die allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Unternehmens gekoppelt. Rechtlich ist es nur möglich dagegen vorzugehen, wenn der Kunde durch die zu kurze Frist eindeutig benachteiligt wird. Oft ist der Nachteil eines Kunden Ermessenssache. Für eine gute Begründung ist der Rat eines Anwaltes hilfreich. Manche Ärzte bieten auf zahlreichen Internetplattformen Gutscheine an, die eine Behandlung umfassen. In den meisten Fällen handelt es sich hierbei um zahnärztliche Behandlungen, Brustvergrößerungen oder andere Dienstleistungen der Schönheitschirurgie. Diese Angebote sind in vielen Punkten unlauter. Zumeist sind sie nur auf 3, 6 oder 12 Monate befristet, was gegen die Verjährungsfrist spricht. Dem Patienten müssen eine angemessene Bedenkzeit und eine umfassende Beratung eingeräumt werden. Daher werden diese Fristen als zu kurz eingestuft. Ferner müssen Ärzte laut Berufsordnung ein angemessenes Honorar erhalten, welches auf Grundlage des Zeitaufwandes und der Schwierigkeit der Behandlung berechnet wird. Die Berechnung obliegt den Gebührenordnungen, die den Verdienst der Ärzte gesetzlich festlegen. Gutscheine gewährleisten die gleichbleibende Qualität der Behandlungen nicht. Daher haben Patienten jederzeit die Möglichkeit, diese mithilfe spezialisierter Anwälte anzufechten. Ebenso verhält es sich mit Gutscheinen, welche von Fahrschulen angeboten werden. Diese versprechen dem Kunden oft, weite Teile der Kosten für einen Führerschein abzudecken. Für die Angebotswerbung mit Preisen von Fahrschulen gibt es jedoch spezielle Vorschriften. Um Fahrschülern einen Preisvergleich zu ermöglichen, muss das komplette Angebot ersichtlich sein. Viele Gutscheine berücksichtigen diese gesetzlich vorgeschriebene Tatsache nicht. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass das Budget des Gutscheines vor Erbringung der tatsächlichen Leistung erschöpft ist. Anwälte raten Kunden, solche Gutscheine prüfen zu lassen und sie gegebenenfalls anzufechten. Zahlreiche Anwälte haben sich darauf spezialisiert, Kunden bei allen Rechtsfragen zu beraten. Jedoch wird auch auf die Angebote der Verbraucher- und der Wettbewerbszentrale hingewiesen. Sollte es zwischen Mandant und Anwalt zu Konflikten kommen, steht seit Januar 2011 eine Schlichtungsstelle der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfügung. Die Kammer informiert zudem über alle Möglichkeiten, die Kunden bei Streitigkeiten rund um Gutscheine zur Verfügung stehen. Einige Rechtsanwälte haben alle wichtigen Informationen im Internet zur Verfügung gestellt. Kunden haben die Möglichkeit, sich einen Überblick zu verschaffen. Für Rückfragen stehen diese Anwälte gerne zur Verfügung. Ihre Information und die damit verbundene Beratung ermöglichen Kunden, Probleme mit Gutscheinen zunächst ohne einen Anwalt zu lösen.