Verjährung und Verfall von Gutscheinen – das gilt es zu beachten
Gutscheine werden immer beliebter. Selbst auf die Eintrittskarten für Events oder für den Erwerb von Eintrittskarten gibt es per Gutschein Rabatte. Sogar Gratis-Angebote sind im Angebot, meist an den Erwerb eines bestimmten Mindest-Warenwertes gekoppelt, oder aber an die Anmeldung zum Empfang eines Newsletters. Eine ganze Reihe von Internetseiten wie beispielsweise die von gutscheindoktor helfen bei der Suche nach Online-Gutscheinen aller Art.
Und für die Unternehmen lohnt sich das Gutschein-Geschäft! Sie locken damit Kunden auf ihre Seite. Ein Schnäppchen bleibt selten allein, wenn erst einmal Einkaufslaune geweckt wurde. Bei der persönlichen Ausgabe von Gutscheinen, etwa für Verträge mit einem Fitnessstudio, ist der Werbeeffekt offensichtlich.
Auch heute noch kommen Gutscheine per Post, als Beilage in Print-Werbung oder in der Zeitung, oder sie werden im Ladengeschäft eines Anbieters verteilt.
Wer zu Hause einen Gutschein findet, der sollte gleich nachsehen, wann dieser ausgestellt wurde. Denn auch im Online-Zeitalter hat sich eine Tatsache nicht geändert: Eine Gültigkeit von weniger als drei Jahren ist für Gutscheine nur in wenigen Fällen zulässig. Gerechnet wird diese Gültigkeitsdauer jeweils vom Ende des Ausstellungsjahres bis zum Ende des dritten Jahres danach. Erst danach verfällt der Gutschein. Ausnahmen bestätigen die Regel, wie etwa dann, wenn die verbriefte Leistung selbst nur für eine begrenzte Zeit zur Verfügung steht. Eine solche Situation tritt zum Beispiel bei Eintrittskarten für einmalige Konzerte und Events ein.
Die Rechtsprechung ist bei allen übrigen Gutschein-Fragen eindeutig. Selbst bei einem Konkurs behält der Kunde weiterhin sein Recht auf Einlösung des Gutscheins bis zum gesetzlichen Verjährungsdatum. Wiederum ausgeschlossen von dieser Bestimmung sind Franchise-Unternehmen.
Verfalls-Regelungen von diversen Gutscheinen
Ähnliche Regelungen gelten auch für Geschenk-Gutscheine, die ebenfalls zunehmend beliebter werden. Und mittlerweile haben sich sogar einige Agenturen auf Erlebnis-Gutscheine spezialisiert, bei denen Erlebnisse anstatt Sachwerten erworben und verschenkt werden können. Im Angebot sind etwa Hubschrauberflüge oder Fallschirmsprünge, Ballonfahrten, Hundeschlitten- oder Rennwagenfahrten und natürlich auch Gutscheine für Hotelübernachtungen, um nur einige Beispiele zu nennen. Hier hatten die Anbieter zunächst eine Gültigkeitsdauer von 12 Monaten ab Ausstellungsdatum in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt. Doch alle diese Bestrebungen wurden im Jahr 2012 von einem Landesgericht für unwirksam erklärt. Die allgemein gültigen Verjährungsregelungen dürfen keinesfalls unterlaufen werden und der Gutschein darf bis auf wenige Ausnahmen nicht vorher verfallen.
Bislang gilt:
• Eine auf den Gutschein aufgedruckte Frist ist als allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, wenn sie unter drei Jahren angesetzt ist
• Wird auf einem Geschenk- oder sonstigem persönlich ausgegebenen Gutschein handschriftlich ein Datum eingetragen, so gilt dieses Datum als rechtsverbindlich, da es sich dabei um ein individuelle Vereinbarung handelt – einerlei, wie kurz die so vermerkte Gültigkeitsfrist sein mag, sofern es sich nicht um einen Gratis-Gutschein handelt
• Sind Gutscheine bereits abgelaufen, kann wegen entgangenen Gewinns für den Kunden vom Anbieter immer noch zumindest ein Teilbetrag eingefordert werden