Garantie und Gewährleistung bei Online-Shops im Blickfeld
Wer Geschäfte über das Internet tätigt, ist grundsätzlich nicht schlechtergestellt – was die Gewährleistungsansprüche angeht – wie der Käufer, der seine Produkte ganz herkömmlich im Einzelhandel ersteht. Auch beim Online-Kauf kann es passieren, dass der Toner nicht die bestellte Farbe hat, die Uhr nicht richtig funktioniert oder die neue Hose zu klein ist. Was kann der Kunde nun tun?
Zuerst einmal gilt es, den Begriff “Gewährleistung” und den Begriff “Garantie” zu trennen und richtig zu definieren. Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und im Bundesgesetzbuch (BGB) abschließend geregelt. Hier redet der Gesetzgeber von “Mängelansprüchen” im Sinne der Gewährleistung. Ein möglicher Mängelanspruch kann das oben genannte Beispiel der defekten Uhr sein. Hier hat auch der Online-Käufer ein Recht auf eine Mängelbeseitigung. Dieser muss der Online-Verkäufer auf jeden Fall nachkommen. Die Garantie ist im Gegensatz zur gesetzlich geregelten Gewährleistung frei vom Hersteller gestaltbar und geht oft über die Bestimmungen der Gewährleistung hinaus. Da die Voraussetzungen der Gewährleistung ja vom Gesetz sowieso gegeben sein müssen, ist die Garantie also ein “Zusatz”, mit welchem sich der Hersteller selbst verpflichtet, für das Bestehenbleiben von bestimmten Eigenschaften zu sorgen. Hat die Uhr beispielsweise 5 Jahre Hersteller-Garantie (welche sich evtl. auch auf nur bestimmte Teile beziehen kann), so muss der Hersteller dafür sorgen, dass innerhalb dieser Zeit die Uhr ordnungsgemäß funktioniert. Alle dafür nötigen Reparaturen und die damit entstehenden Kosten hat er zu tragen.
Grundsätzlich unterscheidet man bei den Gewährleistungsansprüchen zwischen einem Sachmangel und einem Rechtsmangel. Sachmängel können sein: Das Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit, § 434 Abs. 1 BGB, (Uhr sollte eigentlich eine Funkuhr sein, ist es aber nicht); als Falschlieferung wird ein Mangel bezeichnet, wenn im vorgenannten Beispiel etwa ein Bild statt einer Uhr geliefert wird. Auch eine zu geringe Menge (z. B. Schrauben) wird als Falschlieferung betrachtet. Auch die sogenannte IKEA-Klausel (fehlerhafte Montageanleitung) ist ein Sachmangel. Ein Rechtsmangel kommt besonders häufig in Bereich des Online-Handels vor. Dieser liegt vor, wenn Dritte ein Recht an der gekauften Sache geltend machen können (§ 435 BGB). Das klassische Beispiel hierfür sind gestohlene Wertgegenstände, welche online versteigert und vom gutgläubigen Käufer erworben werden.
Doch was praktisch tun, wenn man gezwungen ist, Gewährleistungs- oder Garantieansprüche geltend zu machen? Von vornherein sollte man am besten alles möglichst schriftlich bzw. per E-Mail regeln, um später Beweise zu haben. Laut Gesetz muss der Käufer dem Verkäufer zuerst zwei Mal die Möglichkeit geben, per Nacherfüllung den Mangel zu beseitigen (Reparatur oder Neulieferung). Dazu sollte man ihn schriftlich dazu auffordern und ihm eine angemessene Frist setzen. Erst dann hat der Käufer das Recht, vom Kauf zurückzutreten oder eine Kaufpreisminderung bzw. Schadensersatz zu verlangen.