Das Rückgaberecht beim Onlinekauf von Kleidung

Im Internet tummeln sich mittlerweile unzählige Onlineshops, die sich auf den Versand von Kleidung spezialisiert haben. Tatsächlich eröffnet sich dem Nutzer dadurch eine perfekte Option. Denn Onlinemodeshops haben nicht selten Kleidung in den unterschiedlichsten Größen auf Lager, sondern sind auch fähig, Sondergrößen zu bedienen. Sogar ausgefallene Wünsche, wie zum Beispiel Landhausmode, über die man ausführlich unter http://www.landhausmode.biz informiert wird, werden im Internet zahlreich bedient. Tatsächlich ist es in der Praxis allerdings so, dass viele Kunden dem Onlinekauf von Kleidung eher skeptisch gegenüber stehen, obwohl sie es sehr schätzen, ohne zeitlichen Stress und aufdringliche Verkäuferinnen nach Herzenslust zu stöbern. Allerdings fürchten sie das Nichtgefallen oder Nichtpassen der bestellten Ware und haben Angst davor, auf der ungeliebten Kleidung sitzen zu bleiben. Diese Angst ist allerdings unbegründet, denn der Gesetzgeber macht hier klare Vorgaben, wie das Rückgaberecht beim Onlinekauf von Kleidung zu praktizieren ist. Und das Gesetz ist hier eindeutig auf Seiten der Kundschaft und räumt dieser umfangreiche Rechte ein.

§ 312 d BGB zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen

Ein Kaufvertrag, der über das Internet geschlossen wurde, gilt rechtlich als so genannter Fernabsatzvertrag und findet bezüglich des Rückgaberechts seine Würdigung im § 312 d des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Hier ist allerdings vom Widerrufsrecht und nicht vom Rückgaberecht die Rede, was den Kunden allerdings eine bessere Rechtsposition eröffnet. Das Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge besagt, dass beide Parteien von einem Kaufvertrag, der elektronisch abgeschlossen wurde, ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen zurücktreten dürfen. Hierüber hat der Verkäufer den Käufer in einer entsprechenden Mitteilung zu unterrichten. Die Fristzeit startet mit Eingang dieser Belehrung beim Kunden.

Besondere Regelung für den Onlinekauf von Kleidung

Lange Zeit wurde die Widerrufsregelung für Fernabsatzverträge kritisch beäugt und zwar vor allem hinsichtlich des Modeshoppings im Internet. Denn nicht selten war die zweiwöchige Frist abgelaufen bevor die Ware geliefert wurde. Dies hätte zur Konsequenz, dass nach Fristablauf zugestellte Ware bei Nichtgefallen oder falscher Größe nicht mehr als Retoure genehmigt ist. Allerdings hat das Gesetz auch hierfür eine Regelung gefunden. Bei online abgeschlossenen Kaufverträgen, die eine Warensendung beinhalten, startet die Widerrufsfrist erst dann, wenn der erste Artikel beim Kunden eingetroffen ist, wodurch die Frist sich mitunter erheblich verlängert. Vorsicht ist in diesem Zusammenhang allerdings bei Teillieferungen geboten. Liegen zwischen dem Erhalt des ersten und letzten Artikels mehr als 14 Tage, so erlischt das Widerrufsrecht dennoch nach Ablauf der angegebenen Frist und die Ware muss behalten werden.

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