Rücktritt vom Vertrag – Ratgeber zum Vertragsrecht
Manchmal werden Verträge geschlossen, die schon wenige Stunden später nicht mehr so interessant sind. Zum Glück gibt es meistens Mittel und Wege, von einem Vertrag zurückzutreten. Allerdings ist das auch nicht immer ganz einfach, denn es kommt auf beide Vertragspartner und ihr Verhalten an. Wer einen Rücktritt vom Vertrag erreichen will, muss sich dabei eines sogenannten rechtsvernichtenden Gestaltungsrechtes bedienen.
Der Gesetzgeber hat dafür einige Möglichkeiten vorgesehen. Paragraf 130 I des BGB beinhaltet den Widerruf einer Willenserklärung. Der Rücktritt vom Vertrag ist in den Paragrafen 346 ff geregelt. Außerdem gibt es noch den Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz und die Kündigung. Am häufigsten wird der Rücktritt vom Vertrag angewendet.
Was muss bei einem Rücktritt vom Vertrag beachtet werden?
Diese Möglichkeit betrifft vor allem einfache Schuldverhältnisse, wie zum Beispiel den Kauf oder Verkauf von beweglichen Sachen. Ganz einfach ist ein Rücktritt, wenn bereits vor dem Vertragsschluss diese Möglichkeit vereinbart wird. Dabei bieten beide Parteien an, unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag Abstand zu nehmen.
Etwas komplizierter ist der gesetzliche Rücktritt. Der gesetzliche Rücktritt greift dann, wenn es zu bestimmten Leistungsstörungen bei der Vertragserfüllung kommt. Das kann zum Beispiel sein, wenn der versprochene Gegenstand mit Verspätung kommt. Das Gesetz spricht in Paragraf 326 BGB dann von Verzug. Von einer Unmöglichkeit, wie sie im Paragraf 325 BGB beschrieben wird, geht man aus, wenn die Lieferung gar nicht erst erfolgt. Um in diesem Fall vom Vertrag zurückzutreten, muss der Empfänger dem Lieferer eine erneute Frist zur Leistung setzen. Diese Frist beträgt meistens 7-14 Tage. Wird sie wieder nicht eingehalten, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Auf die Fristsetzung kann verzichtet werden, wenn nachgewiesen werden kann, warum inzwischen kein Interesse mehr an der Erfüllung des Vertrages besteht. Erbrachte Leistungen müssen nach dem Rücktritt zurückgegeben werden.