Die Struktur der Gerichte in Deutschland folgt dem Prinzip des Föderalismus. In der Bundesrepublik ist das Amtsgericht die erste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Übergeordnete Instanzen sind das Landesgericht und das Oberlandesgericht. Die meisten Gerichte dieser Art werden von einem Direktor geleitet und sind mit Einzelrichtern besetzt. Der Zuständigkeitsbereich der Amtsgerichte ist eindeutig festgelegt. Er umfasst vor allem zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten. Die Zuständigkeit in Zivilsachen betrifft Fälle in erster Instanz mit einem Streitwert bis maximal 5.000 Euro. In Strafsachen liegt die Zuständigkeit des Amtsgerichts als erste Instanz bei allen Straftaten, deren zu erwartendes Strafmaß anhand der Gesetze geringer als 4 Jahre Freiheitsstrafe ist und für die nicht ein Landes- oder Oberlandesgericht zuständig ist. Für Fälle, in denen die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht mehr als 2 Jahre beträgt, ist ein Strafrichter zuständig. Liegt das zu erwartende Strafmaß unter 2 Jahren Freiheitsstrafe, entscheidet das Amtsgericht als Schöffengericht mit einem hauptamtlichen Strafrichter als Vorsitzenden und 2 ehrenamtlichen Schöffen. Damit sind die Zuständigkeiten des Amtsgerichts bei Weitem nicht ausgeschöpft. Neben den obengenannten Bereichen führen die Amtsgerichte Ordnungswidrigkeitsverfahren durch. Auch mietrechtliche Fragen fallen in ihren Zuständigkeitsbereich, falls sie Wohnraum betreffen. Ein wichtiger Teil der Amtsgerichte sind die Familiengerichte, in denen sogenannte Kindschafts- und Familiensachen entschieden werden. Dazu gehören beispielsweise Scheidungen, Unterhaltsfragen, Adoptionen und anderes. Die Entscheidungsgewalt der Amtsgerichte erstreckt sich auch auf Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungs- und Insolvenzverfahren. Sie führen Handels- und Vereinsregister und beschäftigen sich mit Betreuungsverfahren im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Gegen Entscheidungen des zuständigen Amtsgerichts kann beim jeweiligen Landesgericht Rechtsmittel (Widerspruch) eingelegt werden. Bei Entscheidungen im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder bei Familiensachen ist das Oberlandesgericht die nächsthöhere Instanz.